Die Tätigkeitsmerkmale für Hausmeisterinnen und Hausmeister in Teil III Abschnitt 23 der Entgeltordnung entsprechen den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses. Es sind nur noch zwei Tätigkeitsmerkmale vereinbart, und zwar für Hausmeister mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung in Entgeltgruppe 5 und ohne diese Ausbildung in Entgeltgruppe 4. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 ist eine Höhergruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe 4 möglich. Das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.6 (Hausmeister, die in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten verrichten, für die der Ausbildung nach Fallgruppe 1 oder 2 entsprechende Fähigkeiten erforderlich sind), das der Entgeltgruppe 5 zugeordnet war, entfällt. Für Bestandsfälle gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Bestandsschutz der Eingruppierung.

Vor dem Hintergrund, dass es eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung zur Hausmeisterin/zum Hausmeister nicht gibt, wird es als sachgerecht angesehen, dass die Anforderung erfüllt ist, wenn die absolvierte Ausbildung die/den Beschäftigten dazu befähigt, die Tätigkeit der Hausmeisterin/des Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Die Ausbildung soll ein Grundlagenwissen vermitteln, das für die Tätigkeit einer Hausmeisterin/eines Hausmeisters benötigt wird. Diese Anforderung erfüllen z. B. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Installateurin/zum Installateur, Elektrikerin/Elektriker, Maurerin/Maurer, Zimmerin/Zimmerer, Schreine-rin/Schreiner, Malerin/Maler, Fliesenlegerin/Fliesenleger, Fußbodenlegerin/Fußbodenleger oder Dachdeckerin/Dachdecker, nicht aber z. B. Kfz-Mechatronikerin/Kfz-Mechatroniker. Insoweit haben sich keine inhaltlichen Änderungen zu dem Vorgängermerkmal für Hausmeister im TVLohngrV für Arbeiter ergeben.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 23 EntgO Bund

Teil I LohngrV

(LohnGr./FGr.)
2 4
5 Hausmeisterinnen und Hausmeister mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

4 / 5.5

Hausmeister mit einschlägiger Ausbildung nach Fallgruppe 1 oder 2
5 5
4 Hausmeisterinnen und Hausmeister.

4 / 5.6

Hausmeister, die in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten verrichten, für die der Ausbildung nach Fallgruppe 1 oder 2 entsprechende Fähigkeiten erforderlich sind
5 5

2a / 5.6

Hausmeister, soweit nicht höher eingereiht
3 3

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