(1) 1Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die in § 72 Abs. 2 Satz 2 ThürBG genannten Personen. 2Dies sind 1.

 

1.

der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes -EStG-) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18 000 Euro nicht überstiegen hat, es sei denn, dass dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden, dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung) oder dass es sich um beihilfefähige Aufwendungen nach § 41 handelt; wird der Höchstbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Kalenderjahr berücksichtigungsfähig; der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen; in anderen besonders begründeten Ausnahmefällen findet § 51 Abs. 2 Anwendung,

 

2.

die Kinder des Beihilfeberechtigten, die im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.

 

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

 

1.

Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners sowie

 

2.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.

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