Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. |
für die Schwangerschaftsüberwachung, |
2. |
3. |
für Leistungen, die in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V erbracht werden, |
4. |
für die Hebamme oder den Entbindungspfleger, |
5. |
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 22 gepflegt wird; § 22 Satz 3 gilt entsprechend, |
6. |
nach § 27 für das Kind. |
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