1Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Fahrten
2. |
als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, |
5. |
zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle. |
2Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig. 3Höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind höchstens 20 Cent je gefahrenen Kilometer beihilfefähig. 4Bei Fahrten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.
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