Während der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung (§ 9a Abs. 4 TzBfG). Nach der Gesetzesbegründung soll dies dem Arbeitgeber Sicherheit bei der Personalplanung gewährleisten.

 
Wichtig

Keine Sperre für Verringerungs- bzw. Verlängerungsverlangen aufgrund anderer Vorschriften

Die Sperre für eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit während der Brückenteilzeit erfasst nur Anträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ("keine weitere Verringerung und keine Verlängerung … nach diesem Gesetz").

Nicht ausgeschlossen sind Anträge auf eine weitere Verringerung der Arbeitszeit nach BEEG, Pflegezeitgesetz, § 11 TVöD/TV-L. Gleiches gilt für den Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes nach § 11 Abs. 3 TVöD/TV-L.

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