Vorab kann im Arbeitsvertrag eine gegenseitige Vertretung grundsätzlich nur vereinbart werden, wenn ein dringendes betriebliches Bedürfnis besteht. Zudem muss im konkreten Fall die Vertretung noch im "Einzelfall zumutbar" sein (§ 13 Abs. 1 TzBfG).

Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt vor, wenn

  • der Arbeitsplatz zu besetzen ist,
  • andere Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen und
  • bei Nichtbesetzung für den Arbeitgeber erhebliche Nachteile entstehen.
 
Praxis-Beispiel

Im Bauordnungsamt muss kurzfristig für die nächste Gemeinderatssitzung eine umfangreiche Stellungnahme von den im Job-Sharing arbeitenden Mitarbeitern gefertigt werden. Einer der beiden Job-Sharer fällt aus wegen Krankheit.

Bei Prüfung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Job-Sharer durch den Vertragsschluss grundsätzlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht bereit ist, über das übliche Maß hinaus zu arbeiten.

 
Praxis-Beispiel

Der Mitarbeiter, der die Vertretung des Kollegen übernehmen soll, ist das Job-Sharing-Arbeitsverhältnis nur eingegangen, um ausreichend Zeit zu haben für die Betreuung seiner Kinder.

Eine weitergehende Vertretung ist nur möglich über eine freiwillige Vereinbarung nach Eintritt eines konkreten Vertretungsfalls.

 
Praxis-Beispiel

Freiwillig wird der Mitarbeiter im Beispiel die Vertretung nur dann übernehmen, wenn er seinerseits jemanden zur Kinderbetreuung findet.

Unter Umständen ist eine Vertretung auch über die Anordnung von Mehrarbeit möglich.

Im Job-Sharing ist die Anordnung von Mehrarbeit jedoch nur in den gleichen engen Grenzen zulässig, wie grundsätzlich in allen anderen Fällen der Teilzeitarbeit.

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