Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) - außer Kraft seit 01.12.2009

Datum: 05. März 1991

Bemerkung

Dieser Tarifvertrag ist außer Kraft seit 01.12.2009 und wird ersetzt durch den Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, im Bereich der Länder (TV-L) nach wie vor anzuwenden

Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) - außer Kraft seit 01.12.2009

Zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003[1]

zwischen der

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

(den vertagschließenden Gewerkschaften)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

[1] Nach den §§ 1, 3 und 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) gilt Folgendes:

§ 1

Einmalzahlungen

(1) Die Praktikantinnen/Praktikanten erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung höchstens 58,50 EUR beträgt.

(2) Die Praktikantinnen/Praktikanten erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 46,25 EUR der Betrag von 27,75 EUR tritt.

§ 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Praktikantenverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT-O, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 4

In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

  1. des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen und Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge bzw. Heilpädagoge vorauszugehen hat,
  2. des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
  3. (gestrichen)
  4. der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
  5. der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
  6. des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),

die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT-O vom 10. Dezember 1990 fallen.

§ 2 Entgelt und Verheiratetenzuschlag sowie Berechnung und Auszahlung der Bezüge

(1) Die monatlichen Entgelte und der monatliche Verheiratetenzuschlag betragen

  1. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 91,0 v. H.,    
  2. vom 1. Januar 2004 an 92,5 v. H.  

der nach der jeweiligen Entgeltvorschrift des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 geltenden Beträge.

Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich:

  1. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003:

    Für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf

    Entgelt

    EUR

    Verheiratetenzuschlag

    EUR
    des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen 1242,80 60,32
    der pharm.-techn. Assistentin, Erzieherin 1056,29 57,46
    der Kinderpflegerin, des Masseurs und med. Bademeisters, Rettungsassistenten 1009,15 57,46
  2. vom 1. Januar bis 30. April 2004:

    Für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf

    Entgelt

    EUR

    Verheiratetenzuschlag

    EUR
    des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen 1275,92 61,92
    der pharm.-techn. Assistentin, Erzieherin 1084,44 59,00
    der Kinderpflegerin, des Masseurs und med. Bademeisters, Rettungsassistenten 1036,05 59,00
  3. vom 1. Mai 2004 an

    Für die Praktikantin/den Praktikanten...

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