(1) Die monatlichen Entgelte und der monatliche Verheiratetenzuschlag betragen

  1. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 91,0 v. H.,    
  2. vom 1. Januar 2004 an 92,5 v. H.  

der nach der jeweiligen Entgeltvorschrift des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 geltenden Beträge.

Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich:

  1. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003:

    Für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf

    Entgelt

    EUR

    Verheiratetenzuschlag

    EUR
    des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen 1242,80 60,32
    der pharm.-techn. Assistentin, Erzieherin 1056,29 57,46
    der Kinderpflegerin, des Masseurs und med. Bademeisters, Rettungsassistenten 1009,15 57,46
  2. vom 1. Januar bis 30. April 2004:

    Für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf

    Entgelt

    EUR

    Verheiratetenzuschlag

    EUR
    des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen 1275,92 61,92
    der pharm.-techn. Assistentin, Erzieherin 1084,44 59,00
    der Kinderpflegerin, des Masseurs und med. Bademeisters, Rettungsassistenten 1036,05 59,00
  3. vom 1. Mai 2004 an

    Für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf

    Entgelt

    EUR

    Verheiratetenzuschlag

    EUR
    des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen 1288,67 62,54
    der pharm.-techn. Assistentin, Erzieherin 1095,28 59,58
    der Kinderpflegerin, des Masseurs und med. Bademeisters, Rettungsassistenten 1046,41 59,58

(2) Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlags gilt § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT-O entsprechend.

(3) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 36 Abs. 1 und 2 BAT-O entsprechend.

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