(1) Der Arbeitgeber ist den von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Ärztinnen und Ärzten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Ärztin/des Arztes voraus.

 

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ärztin/dem Arzt einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Satzes 1, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die Ärztin/der Arzt in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang teilzeitbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Arbeitgeber gilt folgende Reihenfolge:

  1. Arbeitsplatz in demselben Krankenhaus oder derselben weiteren unter den TVÄrzte/ VKA fallenden Einrichtung an demselben Ort,
  2. Arbeitsplatz in demselben Krankenhaus oder derselben weiteren unter den TVÄrzte/ VKA fallenden Einrichtung an einem anderen Ort oder in einem anderen Krankenhaus bzw. weiteren unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fallenden Einrichtung an demselben Ort,
  3. Arbeitsplatz in einem anderen Krankenhaus oder einer weiteren unter den TVÄrzte/ VKA fallenden Einrichtung an einem anderen Ort.

Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit der Ärztin/dem Arzt abgewichen werden. Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Satzes 3 nicht zur Verfügung, soll die Ärztin/der Arzt entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr/ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kann.

 

(3) Kann der Ärztin/dem Arzt kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Ärztin/dem Arzt einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

 

(4) Kann der Ärztin/dem Arzt kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort zu bemühen.

 

(5) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, einen ihr/ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach ihren/seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Protokollerklärung zu Absatz 4:

Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 4 ist eine Beschäftigung

  1. bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den TV-Ärzte/VKA oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

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