Die Tarifverträge bei den Landesverwaltungen Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich

 
Regelungsgegenstand Sachsen-Anhalt Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern
Tarifparteien, Formfragen
  • TdL und Gewerkschaften des ö.D.
  • 2 Tarifverträge (2004, 2007)
  • Landesregierung Brb. und Gewerk. des ö.D.
  • 4 Tarifverträge (3 x Umsetzung)
  • Landesregierung M-V und Gewerk. des ö.D.
  • 2 Tarifverträge (2004, 2007)
Laufzeit

1. TV: bis 12/2007

2. TV: bis 12/2009

bis 12/2007 (12/2010)[1]

Lehrer: 07/2011 (07/2013)[2]

1. TV: bis 06/2007

2. TV: bis 06/2010 (12/2010)[3]
Geltungsbereich
  • vollbeschäftigte AN[4]
  • Ausnahmen: Azubis, Schüler usw., AN in Altersteilzeit, befristete AV auf drittmittelfinanzierten Stellen, Schulleiter und bestimmte Lehrkräfte, Waldarbeiter, AV in Auflösung
  • alle AN
  • Ausnahmen: Azubis, Schüler usw., Teilzeit-AN[5], befristete AV, AN in Altersteilzeit, AV in Auflösung
  • alle AN
  • Ausnahmen: Azubis, Schüler usw., AN in Altersteilzeit, AN in bestimmten wissensch. Einrichtungen, AN auf drittmittelfinanzierten Stellen[6], befrist. AV, Lehrkräfte, Waldarbeiter
Arbeitszeitreduzierung
  • um 5% bis 7,5% sozial gestaffelt
  • wahlweise 1,3 freie Tage je 1% AZ-Reduzierung ohne Urlaubskürzung
  • keine Reduzierung für bestimmte med. Forschungseinrichtungen
  • um 1,25% bis 7,5% sozial gestaffelt
  • wahlweise 2,6 freie Tage je 1% AZ-Reduzierung, Verfahren wie Urlaub
  • Lehrkräfte zunächst 5%, später 25% Absenkung
  • um 3,75% bis 7,5% sozial gestaffelt (in 6 Stufen)
  • wahlweise 2,6 freie Tage je 1% AZ-Reduzierung, Verfahren wie Urlaub
Lohn/Vergütung
  • Kürzung aller Entgelte außer Schichtzuschläge, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen aus Lohnrunden
  • Kürzung aller Entgelte außer Schichtzuschläge, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen aus Lohnrunden
  • Verpflichtung zur Ausgleichszahlung bei tariflicher Absenkung der (Weihnachts-)Zuwendung
  • Ausgleich der Verluste bei der VBL
  • Teillohnausgleich von 8% für Lehrkräfte mit 25% Absenkung
  • Kürzung aller Entgelte außer Schichtzuschläge, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen aus Lohnrunden
Kündigungsschutz
  • für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung
  • kein Schutz vor Änderungskündigung
  • für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung und 2 Jahre danach
  • kein Schutz vor Änderungskündigung
  • der Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf die AN, die ausdrücklich aus dem Geltungsbereich ausgeklammert sind (außer Azubis, Schüler etc.)
  • für die Dauer der Arbeitszeitreduzierung und 6 Monate danach
  • auch Schutz vor Änderungskündigung
Sonstige Regelungen
  • Regelungen für den Fall des Betriebsübergangs mit Rückkehrrecht im Insolvenzfall
  • Fort-/Weiterbildungsanspruch
  • Sonderregelungen für Lehrkräfte, Forstwirtschaft und Hochschulen
  • Fort-/Weiterbildungsanspruch
  • Rechtsanspruch auf Altersteilzeit ab 58. LJ
  • Beibehaltung der TdL-Mitgliedschaft
  • Fort-/Weiterbildungsanspruch
  • Rechtsanspruch auf Altersteilzeit ab 58. LJ
[1] Der Kündigungsschutz läuft länger als die Reduzierung der Arbeitszeit/des Entgelts.
[2] Der Kündigungsschutz läuft länger als die Reduzierung der Arbeitszeit/des Entgelts.
[3] Der Kündigungsschutz läuft länger als die Reduzierung der Arbeitszeit/des Entgelts.
[4] Der Geltungsbereich erfasst zwar nur "die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (§ 1 I RV LSA), dennoch werden in § 2 III TV LSA auch teilzeitbeschäftigte AN in die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit einbezogen.
[5] Nach § 3 III TV soziale Absicherung werden Teilzeit-AN nur dann von der Herabsetzung der Arbeitszeit erfasst, wenn deren individuelle Arbeitszeit oberhalb der herabgesetzten Arbeitszeit liegt. Die Ausnahme vom Geltungsbereich betrifft beim TV BRB nur die AN, die mit einer niedrigeren Arbeitszeit beschäftigt sind.
[6] Der TV M-V spricht von "Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, deren Vergütung/Lohn zu 100% von Dritten bezahlt wird"

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