2.1 Änderungen der Entgelttabellen

Zu Beginn der Laufzeit wird es sieben "Leermonate" geben, so dass es erst am 1. April 2021 zur ersten linearen Erhöhung der Tabellenentgelte kommt.

Die Tabellenentgelte werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü

  • ab April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50 Euro, und
  • ab April 2022 um weitere 1,8 Prozent

erhöht.

Das Einigungspapier erwähnt zwar ausdrücklich neben den Tabellenwerten der Anlagen A, P (Pflege) und S (Sozial- und Erziehungsdienst) TVöD nur die "Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü", in den Redaktionsverhandlungen wurden in der Vergangenheit jedoch auch jeweils die weiteren Ü-Entgeltgruppen einbezogen, also die S10, S 13Ü und S 16Ü.

Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden

  • ab April 2021 um 1,4 Prozent und
  • ab April 2022 um weitere 1,8 Prozent

erhöht.

Hiervon erfasst sind u. a. Ärztezulagen, Garantiebeträge, Funktionszulagen, kinderbezogene Entgeltbestandteile etc.

2.2 Auszubildende, Studenten und Praktikanten

Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD sowie das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD werden

  • ab April 2021 um 25 Euro und
  • ab April 2022 um weitere 25 Euro

erhöht.

Das monatliche Studienentgelt (nach Abschluss der BBiG-Ausbildung) gem. § 8 Abs. 2 TVSöD wird

  • ab April 2021 um 50 Euro und
  • ab April 2022 um weitere 25 Euro

erhöht. Die gesonderte Regelung für das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD wurde vereinbart, damit das Studienentgelt nach Abschluss der Ausbildung nicht geringer ist als die Summe aus Ausbildungsentgelt und Studienzulage vor Abschluss der Prüfung.

2.3 Änderungen in der Entgelttabelle im Bereich der Sparkassen (TVöD-S)

Im Paket der Entlastungsmaßnahmen für die Sparkassen wegen der andauernden Null-/Minuszinspolitik der EZB ist u. a. vorgesehen, dass die Tabellenentgelte im TVöD-S erst später und in drei statt zwei Schritten erhöht werden. Das für den TVöD allgemein ab April 2022 bei der VKA geltende Niveau wird hier erst im Dezember 2022 erreicht. Die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sowie dynamisierten Zulagen werden

  • ab Juli 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50 Euro,
  • ab Juli 2022 um weitere 1,0 Prozent und
  • ab Dezember 2022 um weitere rund 0,79 Prozent

erhöht.

Mit dem drei Monate später greifenden zweiten Erhöhungsschritt wird noch nicht das Niveau des TVöD im Übrigen erreicht. Erst mit dem dritten Erhöhungsschritt ab Dezember 2022 gilt für den Sparkassen-Bereich die allgemeine Entgelttabelle, die in den anderen Sparten des TVöD bereits seit April 2022 gilt. Rechnerisch beträgt der letzte Anpassungsschritt aufgrund des Zinseszinseffekts durchschnittlich 0,792 Prozent. Soweit für die Dynamisierung von Entgeltbestandteilen auf maßgebliche Prozentsätze abgestellt werden muss, wurde dieser Prozentsatz für den Erhöhungsschritt ab dem 1. Dezember 2022 auf 0,8 Prozent festgelegt.

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