Bestimmte Zulagen oder Einmalzahlungen berechnen sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Stufenbeträgen verschiedener Entgeltgruppen oder aus einem festen Prozentsatz eines bestimmten Tabellenentgeltbetrags. Diese Zulagen oder Einmalzahlungen verändern sich bei einer Tariferhöhung ‹automatisch›, weil sich die zugrunde liegenden Werte durch die Tariferhöhung verändern. Dies gilt beispielsweise für die Zahlung der Zulage für vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit. Nach § 14 Abs. 3 TVöD berechnet sich diese Zulage aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit, also im Fall einer Höhergruppierung, ergeben würde. Aufgrund der Tariferhöhung verändert sich das der Berechnung zugrunde zu legende Tabellenentgelt, sodass die Tariferhöhung zu einer Erhöhung der Zulage führt.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhung der Zulage für vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit

Der Beschäftigte ist der Entgeltgruppe 10, Stufe 4, zugeordnet. Er übt vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit aus, die der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen ist. Die Zulage (§ 14 Abs. 3 TVöD) berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 4, und der Entgeltgruppe 11, Stufe 4. Sie beträgt bis zum 29.2.2024 244,14 EUR. Mit der Tariferhöhung zum 1.3.2024 erhöht sich das Tabellenentgelt entsprechend der Werte in der Tabelle. Die Zulage für die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit muss neu berechnet werden. Die Differenz zwischen EG 10, Stufe 4, und EG 11, Stufe 5, beträgt nunmehr 257,57 EUR.

Die geschilderte Systematik der automatischen Erhöhung gilt für sämtliche Zulagen oder Einmalzahlungen, die sich aus einem Differenzbetrag oder einen festen Prozentsatz des Entgelts berechnen, also beispielsweise auch für die:

  • Zulage für Führung auf Probe
  • Zulage für Führung auf Zeit
  • Jahressonderzahlung, die an das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt anknüpft.

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