Bestimmte Zulagen oder Einmalzahlungen berechnen sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Stufenbeträgen verschiedener Entgeltgruppen oder aus einem festen Prozentsatz eines bestimmten Tabellenentgeltbetrags. Diese Zulagen oder Einmalzahlungen verändern sich bei einer Tariferhöhung "automatisch", weil sich die zugrunde liegenden Werte durch die Tariferhöhung verändern. Dies gilt beispielsweise für die Zahlung der Zulage für vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L berechnet sich diese Zulage bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit, also im Fall einer Höhergruppierung, ergeben würde. Aufgrund der Tariferhöhung verändert sich das der Berechnung zugrunde zu legende Tabellenentgelt, so dass die Tariferhöhung zu einer Erhöhung der Zulage führt.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhung der Zulage für vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit (EG 9a bis 15)

Der Beschäftigte ist der Entgeltgruppe 10, Stufe 4, zugeordnet. Er übt vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit aus, die der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen ist. Die Zulage (§ 14 Abs. 3 TV-L) berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 4, und der Entgeltgruppe 11, Stufe 4. Sie beträgt bis zum 31.10.2024 281,71 EUR.

Mit der Tariferhöhung zum 1.11.2024 erhöht sich das Tabellenentgelt entsprechend der Werte in der Tabelle um 200,00 EUR und nicht um eine prozentuale Größe. Damit verändert sich die Zulage nicht. Zum 1.2.2025 erfolgt jedoch eine prozentuale Erhöhung um 5,5 %. Die neue Zulage beträgt 297,20 EUR.

Eine entsprechende Erhöhung der Zulage für vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ergibt sich bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8.

 
Hinweis

Erhöhung der Zulage für vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit (EG 1 bis 8)

Wird einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 bis 8 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, erhält der Beschäftigte nicht die Entgeltdifferenz zur höheren Entgeltgruppe, die Zulage beträgt vielmehr pauschal 4,5 % des individuellen Entgelts des Beschäftigten (des Entgelts seiner bisherigen Entgeltgruppe und Stufe). Bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe wird die oben dargestellte Berechnungsweise angewandt. Mit der Erhöhung des Tabellenentgelts verändert sich ‹automatisch› die Höhe dieser 4,5 %-Zulage.

Die geschilderte Systematik der automatischen Erhöhung gilt für sämtliche Zulagen oder Einmalzahlungen, die sich aus einem Differenzbetrag oder einem festen Prozentsatz des Entgelts berechnen, also beispielsweise auch für:

  • Zulage für Führung auf Probe
  • Zulage für Führung auf Zeit
  • Jahressonderzahlung, die an das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt anknüpft.

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