Zusammenfassung

 
Überblick

Mit den in der Regel alle zwei Jahre stattfindenden Tarifverhandlungen werden – häufig rückwirkend – die Entgelte erhöht und teilweise auch Einmalzahlungen vereinbart. Im nachfolgenden Beitrag erhalten Sie eine Anleitung zur korrekten Umsetzung von Tariferhöhungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Änderungstarifverträge zum TV-L

1 Tarifänderung

Seit Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 finden in der Regel alle zwei Jahre Tarifverhandlungen statt.

Eine kleine Besonderheit hinsichtlich der Laufzeit bzw. der Möglichkeit der Kündigung der Tabellen besteht im Tarifabschluss 2023. Die tariflichen Regelungen sind nicht nach 24, sondern nach 25 Monaten kündbar. Die im Jahr 2023 ausgehandelten tarifvertraglichen Regelungen treten (rückwirkend) zum 1. Oktober 2023 in Kraft und sind erstmals zum 31. Oktober 2025 kündbar. Im Mittelpunkt der Tarifverhandlungen steht die Entgelterhöhung. Die Tarifvertragsparteien veröffentlichen nach der Grundsatzeinigung über die Tariferhöhung häufig ein sog. "Eckpunktepapier", in dem die wesentlichen Punkte der Tarifeinigung bekannt gegeben werden. Nach diesem Zeitpunkt beginnen die Redaktionsverhandlungen, in denen Detailfragen geklärt und die Grundsatzeinigung in die Form eines Änderungstarifvertrags gefasst wird. Weitere Einzelheiten zum aktuellen Tarifabschluss finden Sie im Eckpunktepapier zur "Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder 2023".

 
Hinweis

Zahlung der höheren Entgelte bereits aufgrund des Eckpunktepapiers?

Einen Rechtsanspruch auf die höheren Entgelte haben die Beschäftigten erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ein entsprechender Änderungstarifvertrag von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet wird und in Kraft tritt. Zwischen der Veröffentlichung des Eckpunktepapiers und dem Abschluss des formalen Änderungstarifvertrags vergeht häufig ein Zeitraum von mehreren Wochen, teilweise sogar von mehreren Monaten.

Meist ergeben sich in den Redaktionsverhandlungen keine Änderungen hinsichtlich der prozentualen Erhöhung der Entgelte bzw. der Höhe etwaiger Einmalzahlungen, sodass zahlreiche Entgeltabrechnungsprogramme bereits nach Veröffentlichung des Eckpunktepapiers entsprechend angepasst werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Zahlung der höheren Entgelte auf Basis des Eckpunktepapiers. Tarifrechtlich empfiehlt es sich, die Tariferhöhung erst nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen umzusetzen.

Sofern Sie die erhöhten Entgelte bereits vor Unterzeichnung des Änderungstarifvertrags gewähren, wird empfohlen, in die Entgeltabrechnung einen Vorbehalt aufzunehmen, z. B. wie folgt: "Tariferhöhung vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Änderungstarifvertrags".

2 Erhöhung des Entgelts 2024 und 2025

2.1 Einmalzahlungen

In der aktuellen Tarifrunde wurden keine Einmalzahlungen im eigentlichen Sinn vereinbart. Vielmehr haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen TV Inflationsausgleich geeinigt, der sowohl eine einmalige Zahlung, als auch monatliche Zahlungen vorsieht.

2.2 Erhöhung Tabellenentgelt

Die Entgeltsteigerungen im TV-L werden in der Regel in Form einer prozentualen Erhöhung des Tabellenentgelts vereinbart. Selten erfolgen Erhöhungen mit einem so genannten "Sockelbetrag", bei dem sich die Entgelte um einen bestimmten, von den Tarifvertragsparteien festgelegten EUR-Betrag erhöhen.

In der Tarifrunde 2023 haben die Tarifvertragsparteien die Tabellenentgelte nicht lediglich um einen prozentualen Betrag erhöht. Vielmehr besteht der Abschluss aus der Kombination einer Sockelbetragserhöhung und einer prozentualen Erhöhung.

Zum 1. November 2024 werden die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü um 200,00 EUR erhöht.

Die prozentuale Erhöhung erfolgt sodann zum 1. Februar 2025 mit einem Prozentsatz von 5,5 %.

Ferner wurde ein Mindesterhöhungsbetrag vereinbart: Sofern beide genannten Erhöhungen der Tabellenentgelte zusammen den Betrag von 340,00 EUR nicht erreichen, erhöht sich der jeweilige Tabellenwert zum 1. Februar 2025 um 340,00 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhung der individuellen Endstufe

Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 5 wurde bei Überleitung vom BAT in den TV-L zum 1.11.2006 einer individuellen Endstufe zugeordnet, weil sein BAT-Vergleichsentgelt höher war als das Tabellenentgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppe 5.

Das Entgelt der individuellen Endstufe betrug bis zum 31.10.2024 3.325,94 EUR. Aufgrund der Tarifeinigung erhöht sich dieser Betrag zum 1.11.2024 um 200 EUR. Vorliegend errechnen sich aus der individuellen Endstufe 3.525,94 EUR. Zum 1.2.2025 erfolgt sodann die Erhöhung um 5,5 %. Es errechnet sich ein Entgelt in Höhe von 3.719,87 EUR. Damit hat sich die individuelle Endstufe um insgesamt 393,93 EUR erhöht.

 
Hinweis

Unterschiedliche Darstellung der individuellen Endstufe

In zahlreichen Abrechnungssystemen werden die individuellen Endstufen nicht als "individuelle Endstufe" mit einem Gesamtbetrag dargestellt. Der Beschäftigte erhält vielmehr das Tabellenentgelt der Stufe 6 seiner Entgeltgruppe und zu...

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