BAG, Urteil vom 25.3.2021, 6 AZR 146/20

Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, deren Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung aufgrund eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA im Zuge der neuen Entgeltordnung TVöD-VKA betragsbezogen erfolgte, gegenüber denjenigen, die ab dem 1.3.2017 infolge der Übertragung einer geänderten Tätigkeit stufengleich höhergruppiert werden, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und stellt auch keine mittelbare Altersdiskriminierung dar.

Sachverhalt

Der Kläger war bis 31.12.2016 eingruppiert in die EG Kr 9 c Stufe 6 TVöD-VKA und ist im Zuge der Überleitung in die neue Entgeltordnung VKA zum 1.1.2017 in die EG P 11 Stufe 6 TVöD-VKA übergeleitet worden. Auf entsprechenden Höhergruppierungsantrag hin wurde er rückwirkend zum 1.1.2017 in die EG P 14 TVöD-VKA eingereiht. Hierbei wurde er gem. §§ 29b Abs. 2 TVÜ-VKA, 17 Abs. 4 TVöD-VKA a. F. im Sinne der betragsgleichen Höhergruppierung der Stufe 4 zugeordnet. Der Kläger vertrat nun die Auffassung, dass er ab dem 1.3.2017 einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Stufe 6 habe, da ab diesem Zeitpunkt der Grundsatz der stufengleichen Höhergruppierung galt. Er brachte hierbei vor, dass die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, die im Rahmen der Überleitung nach Maßgabe von §§ 29b Abs. 2 TVÜ-VKA, 17 Abs. 4 TVöD-VKA a. F. betragsgleich höhergruppiert wurden, und Beschäftigten, die seit dem 1.3.2017 wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stufengleich höhergruppiert werden, nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei und gegen das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung verstoße.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

In seinem Urteil bekräftigte das BAG seine ständige Rechtsprechung, dass die Beschränkung des Anspruchs auf stufengleiche Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA auf Beschäftigte, die nach dem 1.3.2017 eine höherwertige Tätigkeit übertragen bekommen, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Es begründete dies damit, dass 2 unterschiedliche Sachverhalte vorlägen, die von den Tarifvertragsparteien auch unterschiedlich geregelt werden könnten.

Auch stelle die Regelung, dass übergeleitete Beschäftigte, die im Rahmen der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD-VKA betragsmäßig höhergruppiert werden, obwohl sich ihre Tätigkeit nicht geändert habe, keine Altersdiskriminierung dar. Die aus den jeweiligen Regelungen folgenden Vor- oder Nachteile sind allein der Stichtagsregelung geschuldet; sie hätten weder einen direkten noch einen mittelbaren Zusammenhand mit dem Lebensalter.

Der von den Tarifvertragsparteien bestimmte Stichtag sei zudem nicht willkürlich gesetzt.

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