BAG, Urteil vom 25.3.2021, 6 AZR 41/20

Die Aufspaltung der bisherigen EG 9 in 3 neue Entgeltgruppen EG 9a, b und c steht im Einklang mit dem den §§ 29ff. TVÜ-VKA zugrundeliegenden Prinzip der Überleitung in die neue Entgeltordnung VKA zum 1.1.2017, nämlich der Beibehaltung der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung und Entgeltstufe; denn die Beschäftigten gelangten durch die Überleitung entweder in EG 9a oder EG 9b in die Entgeltgruppe, die im Kern ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach. In Konsequenz dessen wurde keine Regelung zur Überleitung in die EG  9c TVöD geschaffen, weil diese in der bisherigen EG 9 TVöD keine Entsprechung hatte. Deshalb erforderte die Eingruppierung in die EG 9c TVöD einen Antrag des Beschäftigten auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA. Und für diesen Fall der Höhergruppierung sah § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA für die Stufenzuordnung die Regelungen für Höhergruppierungen in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung und damit eine betragsgemäße Stufenzuordnung vor. Diese, in § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA enthaltene Rechtsfolgenverweisung auf § 17 Abs. 4 TVöD-V aF, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist im Jobcenter des beklagten Kreises als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V Anwendung. Bis zum 31.12.2016 erhielt die Klägerin Vergütung nach (der sog. großen) EG 9 Stufe 3 TVöD. Regulärer Stufenaufstieg in Stufe 4 wäre im März 2017 gewesen.

Aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung (VKA) zum 1.1.2017 wurde die Klägerin in die EG 9b Stufe 3 TVöD übergeleitet. Aufgrund ihres am 3.1.2017 gestellten Antrages auf "Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD", erhielt sie nun das Entgelt der EG 9c, jedoch der Stufe 2.

Mit ihrer Klage hat sie Vergütung nach EG 9c Stufe 4 TVöD ab dem 1.1.2017 sowie die Nachzahlung der sich ab diesem Zeitpunkt ergebenden Differenzbeträge verlangt. Sie vertrat die Auffassung, der Beklagte habe sie im Zeitpunkt der Überleitung in die neue Entgeltordnung unter Missachtung von § 12 TVöD-V zunächst der EG 9b TVöD zugeordnet. Aufgrund der Wertigkeit ihrer unverändert gebliebenen Tätigkeit und der "Aufsplittung" der EG 9 als "Stammgruppe" in die "Untergruppen" 9a, 9b und 9c sei sie bereits in die EG 9c TVöD übergeleitet worden. Entsprechend habe sie am 3.1.2017 keinen Höhergruppierungsantrag gestellt, sondern die Korrektur einer falschen Eingruppierung und damit die Beendigung eines tarifwidrigen Zustands beansprucht.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass die Klägerin nicht am 1.1.2017 in die EG 9c TVöD unter Beibehaltung ihrer Stufenlaufzeiten übergeleitet worden sei.

Es führte hierzu aus, dass die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung gem. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben, erfolgte, auch wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet sei. Durch diese Regelung sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue Entgeltordnung keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte dann nach Maßgabe des § 29b TVÜ-VKA die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wolle oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue Entgeltordnung eingegliedert werde.

Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA eine besondere Überleitungsregelung geschaffen; denn so das BAG weiter, aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung dieser Entgeltgruppe in 3 neue Entgeltgruppen sei eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung und Entgeltstufe nicht möglich gewesen. Diese speziellen Überleitungsregelung stünden auch im Einklang mit dem den §§ 29ff. TVÜ-VKA zugrundeliegenden Prinzip der Beibehaltung der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung und Entgeltstufe; denn die Beschäftigten gelangten in die neu geschaffene Entgeltgruppe, die im Kern ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach. In Konsequenz dessen sei keine Regelung zur Überleitung in die EG  9c TVöD geschaffen worden, weil diese in der bisherigen EG  9 TVöD keine Entsprechung hatte. Deshalb erforderte die Eingruppierung in die EG 9c TVöD einen Antrag des Beschäftigten auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA.

Im vorliegenden Fall gab nach Ansicht des Gerichts das Vorbringen der Klägerin keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Aufgrund ihrer bisherigen Eingruppierung sei sie zum 1.1.2017 tarifgerecht von der sog. große EG 9 TVöD nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA in die EG 9b TVöD übergeleitet worden. Der Beklagte musste des Weiteren aufgrund der tariflichen Ausgangslage den...

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