§§ 1 - 12 Teil 1 Studium

§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Inhalt des Studiums

Im Hebammenstudium sind der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

§ 2 Studiengangskonzept

 

(1) 1Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 2200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.

 

(2) Bei der Konzeption des hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

 

(3) Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studiengangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompetenzen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.

 

(4)[1] Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.

[1] Abs. 4 angefügt durch Verordnung zur Modernisierung der Prüfungsverfahren im Recht der Heilberufe (Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung) vom 07.06.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

§ 3 Inhalt des modularen Curriculums

 

(1) 1Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. 2Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.[1]

 

(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:

 

1.

die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,

 

2.

welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und

 

3.

die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 16.12.2023.

§§ 4 - 12 Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums

§ 4 Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze

Im berufspraktischen Teil des Studiums wird die studierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die in den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.

§ 5 Kooperationsvereinbarungen

 

(1) 1Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. 2Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.

 

(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:

 

1.

zur Auswahl der Studierenden,

 

2.

zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,

 

3.

zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,

 

4.

zur Durchführung der Praxisanleitung und

 

5.

zur Durchführung der Praxisbegleitung.

§ 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern

 

(1) 1Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. 2In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. 3Es finden folgende Praxiseinsätze statt:

 

1.

zu den Kompetenzbereichen I.1 "Schwangerschaft" und I.2 "Geburt" und

 

2.

zum Kompetenzbereich I.3 "Wochenbett und Stillzeit".

4Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.

 

(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:

 

1.

Neonatologie und

 

2.

Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.

§ 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen

 

(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 "Schwangerschaf“", I.2 "Geburt" und I.3 "Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1 vermittelt.

 

(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.

 

(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.

§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

 

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

 

(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.

§ 9 Praxisplan

Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung di...

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