Zwischen

...........................................................................

vertreten durch ..............................

Anschrift: .................... (verantwortliche Praxiseinrichtung)

und

Frau/Herrn..............................

wohnhaft in ..............................

geboren am ............... (Studierender)

wird unter Zustimmung der gesetzlichen Vertreter1,

Frau/Herrn ..............................

wohnhaft in ..............................

- vorbehaltlich der durch die Studierende/den Studierenden vorzulegenden schriftlichen Studienplatzzusage oder der Immatrikulation einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Abs. 2 HebG abgeschlossen hat -

folgender

STUDIENVERTRAG

geschlossen:

§

1

Ziel, Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Hebammenstudiums

(1) 1Die/Der Studierende absolviert eine akademische Hebammenausbildung (Studium) nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf der Hebammen (Hebammengesetz – HebG), das als duales Studium durchgeführt wird. 2Dieses besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem (zum Teil überlappenden) hochschulischen Studienteil. 3Der berufspraktische Studienteil wird an ......................... durchgeführt und richtet sich nach dem Praxisplan2 sowie der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV). 4Der hochschulische Studienteil (Lehrveranstaltungen) wird an ......................... durchgeführt. 5Das Studium schließt mit dem akademischen Grad "Bachelor of Science" im Studiengang Hebammenkunde ab.
(2) 1Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses ergibt sich aus dem anliegenden Studienplan2 mit integriertem Praxisplan nach § 16 HebG. 2Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der/des Studierenden. 3Darin werden Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten, die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und tägliche Studienzeit während berufspraktischer und hochschulischer Studienteile einschließlich der zu absolvierenden Prüfungen und Lehrveranstaltungen während des Studiums verbindlich festgelegt.

§ 2

Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis

(1) Das Vertragsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) vom 11. Januar 2022 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Das Studium erfolgt auf Grundlage einer zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der Hochschule geschlossenen Kooperationsvereinbarung zur Durchführung des Studiums. 2Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV), die zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der Hochschule geschlossene Kooperationsvereinbarung sowie die einschlägigen hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Studienplan2 nach § 1 Abs. 2 und werden Vertragsbestandteil.
(3) Für das Vertragsverhältnis gilt ferner das HebG in der geltenden Fassung.
(4) Die/Der Studierende hat während des Studiums die Rechte als Arbeitnehmer/in im Sinne von § ..........................3
(5) Die einschlägigen Hausordnungen sowie die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen finden nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweiligen geltenden Fassung Anwendung.

§ 3

Beginn, Dauer und Ende des Vertragsverhältnisses, Probezeit

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am .........................
(2) Dauer und Struktur des Studiums ergeben sich aus § 11 HebG sowie aus dem anliegenden Studienplan2.
(3) 1Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters am .......................... 2Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung. 3Besteht die/der Studierende die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr
(4)

Das Vertragsverhältnis endet zudem:

  1. bei wirksamer Kündigung oder
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
(5) Die ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit.

§ 4

(1) Die/Der Studierende ist verpflichtet, an Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er von der verantwortlichen Praxiseinrichtung freigestellt ist, z. B. an ......................... .
(2) Die/Der Studierende ist insbesondere verpflichtet, an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte des berufspraktischen St...

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