Schnupperwochen

Immer häufiger wird während der Schulzeit an allgemeinbildenden Schulen ein Praktikum (meistens ein bis zwei Wochen) bei privaten oder staatlichen Arbeitgebern durchgeführt. Durch dieses Praktikum kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Als Beschäftigung gelten solche Praktika ebenfalls nicht, da während dieser "Schnupperwochen" keine beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen erworben werden, sondern lediglich ein erster Eindruck der Arbeitswelt gewonnen wird. Dieses Praktikum ist als Gegenstand des schulischen Unterrichts zu verstehen (Projektwochen). Sozialversicherungspflicht kommt also nicht zustande.

Fachoberschulen

Das Praktikum der Schüler der Fachoberschulen kann nicht für sich allein, sondern nur als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule beurteilt werden, die die Klassen elf und zwölf umfasst. Im Rahmen dieser Gesamtausbildung überwiegt der fachtheoretische Unterricht. Die Schüler der Fachoberschule sind daher auch während der fachpraktischen Ausbildung kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, selbst dann, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Fachschulen

Auch für Schüler von Fachschulen, wenn sie während des Schulbesuchs – maßgebend sind hierbei Beginn und Ende des Schulbesuchs im schulrechtlichen Sinne – ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Fachschulen, die in ihrer Ausbildung Praktika integrieren, sind z. B. Fachschulen für Sozialpädagogik (für Erzieher im sozialpädagogischen Bereich), staatlich anerkannte Lehranstalten für den Beruf des medizinisch-technischen oder pharmazeutisch-technischen Assistenten, staatlich anerkannte Lehranstalten für Massage und Krankengymnastik (Masseur, Krankengymnast) und Sprachschulen (Dolmetscher).

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