Studenten haben während ihrer Beschäftigung, die in aller Regel typischerweise im Rahmen von Arbeitsverhältnissen verrichtet wird, die gleichen Rechte und Pflichten wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sie dürfen entsprechend § 4 Abs. 1 TzBfG auch nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet u. a., dass sie,
- entsprechend ihrer Tätigkeit einzugruppieren sind,
- Anspruch haben auf tarifliche Vergütung,
- Anspruch haben auf Entgeltfortzahlung nach den tariflichen Bestimmungen,
- Anspruch haben auf Urlaub nach den tariflichen Bestimmungen
Da Studenten in den Semesterferien regelmäßig weniger als sechs Monate arbeiten, entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub. In der Praxis wird dieser Urlaubsanspruch häufig am Ende der Semesterferienarbeit abgegolten. Bei Aushilfsarbeitsverhältnissen unter einem Monat entsteht kein Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch.
Studenten haben – auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind – Anspruch auf tarifliche Vergütung.
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