Studenten haben während ihrer Beschäftigung, die in aller Regel typischerweise im Rahmen von Arbeitsverhältnissen verrichtet wird, die gleichen Rechte und Pflichten wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sie dürfen entsprechend § 4 Abs. 1 TzBfG auch nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet u. a., dass sie

  • entsprechend ihrer Tätigkeit einzugruppieren sind,
  • Anspruch auf den Mindestlohn haben,
  • Anspruch haben auf tarifliche Vergütung,
  • Anspruch haben auf Entgeltfortzahlung nach den tariflichen Bestimmungen,
  • Anspruch haben auf Urlaub nach den tariflichen Bestimmungen.

Da Studenten in den Semesterferien regelmäßig weniger als 6 Monate arbeiten, entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub. In der Praxis wird dieser Urlaubsanspruch häufig am Ende der Semesterferienarbeit abgegolten. Bei Aushilfsarbeitsverhältnissen unter einem Monat entsteht kein Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch.

 
Praxis-Tipp

Studenten haben – auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind – Anspruch auf tarifliche Vergütung.

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