Studenten haben während ihrer Beschäftigung, die in aller Regel typischerweise im Rahmen von Arbeitsverhältnissen verrichtet wird, die gleichen Rechte und Pflichten wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sie dürfen entsprechend § 4 Abs. 1 TzBfG auch nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet u. a., dass sie
- entsprechend ihrer Tätigkeit einzugruppieren sind,
- Anspruch auf den Mindestlohn haben,
- Anspruch haben auf tarifliche Vergütung,
- Anspruch haben auf Entgeltfortzahlung nach den tariflichen Bestimmungen,
- Anspruch haben auf Urlaub nach den tariflichen Bestimmungen.
Da Studenten in den Semesterferien regelmäßig weniger als 6 Monate arbeiten, entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub. In der Praxis wird dieser Urlaubsanspruch häufig am Ende der Semesterferienarbeit abgegolten. Bei Aushilfsarbeitsverhältnissen unter einem Monat entsteht kein Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch.
Studenten haben – auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind – Anspruch auf tarifliche Vergütung.
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