Ist der Angestellte zum Zeitpunkt des Todes nach § 50 BAT ohne Vergütung beurlaubt oder ruht das Arbeitsverhältnis wegen Bewilligung einer Zeitrente anlässlich festgestellter vorübergehender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 59 Abs. 1 S. 5 BAT), ist der Anspruch auf Sterbegeld nach § 41 Abs. 1 BAT ausgeschlossen.

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