Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 Abs. 2 BAT beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit des Todes nicht wegen Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geruht hat, erhalten

  1. der überlebende Ehegatte,
  2. die Abkömmlinge des Angstellten,
  3. unter Umständen sonstige Verwandte oder andere Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben,

Sterbegeld (§ 41 Abs. 1 BAT).

Als Sterbegeld wird an die Angehörigen nach 1. und 2. die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate gezahlt (§ 41 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT).

Die in 3. aufgeführten Personen erhalten Sterbegeld nur bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

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