Von der Entgeltgruppe S 13 Ü werden die Beschäftigten erfasst, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand.

Die Tabellenentgelte der Überleitungstabelle der Entgeltgruppe S 13 Ü wurden gegenüber den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe S 13 um 42,12 EUR (⅓ der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) erhöht. Sie betrugen zunächst:

 
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
2.542,12 2.742,12 2.992,12 3.192,12 3.442,12 3.567,12

Derzeit betragen die Tabellenwerte gem. § 28a Abs. 8 Satz 4 TVÜ-VKA

 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
vom 1.3.2018 bis zum 31.3.2019 3.168,12 3.403,57 3.713,36 3.961,57 4.271,82 4.426,96
vom 1.4.2019 bis zum 29.4.2020 3.269,18 3.506,36 3.825,50 4.081,21 4.400,83 4.560,65
ab 1.3.2020 3.304,81 3.542,48 3.864,90 4.123,25 4.446,16 4.607,62

Die weiteren Hinweise und die Beispiele zu Entgeltgruppe S 11 Ü gelten entsprechend.

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