Für Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern usw. (Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5) gilt das Wahlrecht nicht. Dies ist von den Tarifvertragsparteien durch Änderung des § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA im Rahmen des laufenden Unterschriftenverfahrens noch klargestellt worden. § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA hat jetzt folgende Fassung:

"(7) Auf am 1.10.2005 aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, finden mit Ausnahme der Beschäftigten in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung die Absätze 1 bis 6 nur Anwendung, wenn sie bis zum 31.12.2009 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD schriftlich geltend machen. § 2 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 BT-B findet auch dann Anwendung, wenn keine Geltendmachung nach Satz 1 erfolgt."

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