Entsprechend der Zuordnung der S-Entgeltgruppen der Anlage C zum TVöD nach Nr. 3 Abs. 3 der Anlage D.12 hat die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TVöD für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen S 2 bis S 8b eingruppiert sind, 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts betragen. Für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 bemisst sie sich nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte.

Ab dem 1.3.2018 ist diese Differenzierung aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 7.2.2017 entfallen. Nunmehr ist bei allen Entgeltgruppen maßgebend der Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. Hierbei ist zu beachten, dass seit dem 1.3.2017 die Höhergruppierung stufengleich erfolgt und im Sozial- und Erziehungsdienst auch weiterhin Garantiebeträge als Mindestbeträge vorgesehen sind.

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