Grundsätzlich hat der Beschäftigte auch während der Dauer des Sonderurlaubs die Möglichkeit zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Nach § 3 Abs. 3 TVöD bedarf bei einer entgeltlichen Nebentätigkeit deren Aufnahme der vorherigen schriftlichen Anzeige (näher hierzu unter Stichwort Nebentätigkeit). Der Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebentätigkeit bei Beeinträchtigung seiner Interessen oder bei Beeinträchtigung der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten untersagen oder nur eingeschränkt und mit Auflagen versehen zulassen. Dies gilt auch im Sonderurlaub. Zwar ruht hier das Arbeitsverhältnis und damit auch grundsätzlich die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 3 TVöD knüpft jedoch nach Sinn und Zweck allein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Auch während eines Sonderurlaubs kann eine Nebentätigkeit durchaus mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis und den Interessen des Arbeitgebers in Widerstreit geraten. Dies wäre z. B. der Fall, wenn

  • die Nebentätigkeit dem Zweck des Sonderurlaubs zuwiderläuft,
  • der Beschäftigte in Widerstreit zu seinen dienstlichen Pflichten geraten würde,
  • die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt werden würde, in der die Dienststelle des Beschäftigten tätig war oder tätig werden kann,
  • die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit des Beschäftigten führen könnte,
  • die Nebentätigkeit dem Ansehen der Dienststelle des Beschäftigten abträglich wäre.

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