Zur Verhinderung eines Missbrauchs empfiehlt es sich, in den Bescheid über die Genehmigung des beantragten Sonderurlaubs eine generelle Anzeige- und Genehmigungspflicht jeder Nebentätigkeit aufzunehmen. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind lediglich die in § 66 Abs. 1 BBG aufgeführten Tätigkeiten (näher hierzu unter "Nebentätigkeit").
Die Genehmigung ist allerdings grundsätzlich zu erteilen, es sei denn,
- die Nebentätigkeit läuft dem Zweck des Sonderurlaubs zuwider,
- der Angestellte würde in Widerstreit zu seinen dienstlichen Pflichten geraten,
- die Nebentätigkeit würde in einer Angelegenheit ausgeübt, in der die Dienststelle des Angestellten tätig war oder tätig werden kann,
- die Nebentätigkeit kann zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit des Angestellten führen,
- die Nebentätigkeit ist dem Ansehen der Dienststelle des Angestellten abträglich.
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