Der zulässige Umfang von Nebentätigkeiten während der Laufzeit des Sabbatjahrmodells richtet sich auch während der Freistellungsphase nach § 11 BAT. Allerdings ist zu beachten, dass auch der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ein Recht hat, Nebentätigkeiten auszuüben. Dieses Recht findet seine Grenze erst dann, wenn die Nebentätigkeit gegen gesetzliche Verbote verstößt, die dem Arbeitgeber vertraglich geschuldete Leistung stört oder ausnahmsweise andere rechtlich geschützte Interessen des Arbeitgebers verletzt. Daraus ergibt sich, dass während der Freistellungsphase im Regelfall eine Nebentätigkeit zu genehmigen ist.Dementsprechend kann eine Genehmigung versagt werden, wenn z.B.

  • die Nebentätigkeit dem vereinbarten Zweck des Sabbatjahrmodells zuwiderläuft (z.B. der Arbeitnehmer hat fälschlicherweise vorgegeben, er wolle ein Sabbatjahr zur Weiterbildung. In Wirklichkeit wollte er die Freistellung, um zeitweise einer lukrativen Beschäftigung nachgehen zu können);
  • der Arbeitnehmer im Widerstreit zu seinen dienstlichen Pflichten geraten würde;
  • die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt würde, in der die Dienststelle des Arbeitnehmers tätig war oder tätig werden kann;
  • die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit des Arbeitnehmers führen kann;
  • die Nebentätigkeit für das Ansehen der Dienststelle abträglich sein kann.

Zur Klarstellung empfiehlt es sich, in der Nebenabrede über das Sabbatjahrmodell eine generelle Anzeige- und Genehmigungspflicht jeder Nebentätigkeit aufzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge