Die Dauer des Sonderurlaubs ist nicht tariflich festgeschrieben und hängt somit maßgeblich von dem wichtigen Grund des Beschäftigten, aber auch von den dienstlichen oder betrieblichen Bedürfnissen aufseiten des Arbeitgebers ab. Letztlich liegt die Festlegung der Befristung im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Eine fünfjährige Gewährung von Sonderurlaub zur Aufnahme eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften ist daher ebenso möglich wie ein dreijähriger Sonderurlaub zur Pflege eines Angehörigen[1], wenn dies als vereinbar mit den dienstlichen bzw. betrieblichen Interessen anzusehen ist.

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