Die Dauer des Sonderurlaubs ist im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 BAT nicht festgeschrieben. Eine fünfjährige Gewährung von Sonderurlaub zur Aufnahme eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften ist durchaus möglich.[1]

Bezüglich der Unterbrechung und einem vorzeitigen Ende wird auf die Darlegungen in "Sonderurlaub aus familiären Gründen" verwiesen.

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