Rz. 267

Die Regelung des Abs. 1 Nr. 11a über die besonderen KVdR-Voraussetzungen für Künstler und Publizisten ist durch das 2. KSVG-ÄndG v. 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) mit Wirkung zum 1.7.2001 eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung soll damit der Zugang zur KVdR erleichtert und eine Lücke in der sozialen Absicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten geschlossen worden sein (BT-Drs. 14/5066 S. 11).

 

Rz. 268

In den allgemeinen Voraussetzungen (Anspruch und Antrag auf Rente) unterscheidet sich die KVdR für Künstler (Künstler-KVdR) nicht von denen der Rentner nach Abs. 1 Nr. 11. Auch der Mitgliedschaftsbeginn richtet sich nach § 186 Abs. 9 und kann, wenn die Voraussetzungen des Rentenbezuges nicht erfüllt werden, zu einer Rentenantragstellermitgliedschaft führen (vgl. § 189 und Komm. dort).

 

Rz. 269

Die Künstler-KVdR beinhaltet jedoch neben der Verkürzung der Rahmenfrist, die nicht auf den Beginn einer erstmaligen Erwerbstätigkeit abstellt, weitere einschränkende Voraussetzungen mit dem Erfordernis einer Neun-Zehntel-Belegung mit Pflichtversicherung nach dem KSVG und einer schon vor 1983 begonnenen künstlerischen oder publizistischen selbständigen Tätigkeit. Die Nichterfüllung aller Voraussetzungen der Nr. 11a schließt die KVdR nach Nr. 11 oder 12 für vormals selbständige Künstler und Publizisten allerdings nicht aus.

 

Rz. 270

Die Regelung von Abs. 1 Nr. 11a stellt gegenüber Nr. 11 eine deutliche Verkürzung der Rahmenfrist dar, indem der Beginn der Rahmenfrist auf den 1.1.1985 bzw. 1.1.1992 festgelegt wird. Der Grund für diese Daten liegt im Inkrafttreten des KSVG zum 1.1.1983 und dessen Übergangsregelungen. Die Festlegung des Beginns der Rahmenfrist auf den 1.1.1992 für selbständige Künstler mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet am 3.10.1990 geht darauf zurück, dass das KSVG erst ab 1.1.1992 für das Beitrittsgebiet in Kraft trat. Die gesamte Zeit vom Beginn der Rahmenfrist bis zum Tag der Rentenantragstellung bildet die Rahmenfrist. Auch für die Künstler-KVdR beträgt die erforderliche Vorversicherungszeit neun Zehntel der Zeit der Rahmenfrist. Ist diese Vorversicherungszeit erfüllt, ist es unerheblich, ob und wie der Krankenversicherungsschutz vor Beginn der Rahmenfrist sichergestellt war. Auch eine längere private Krankenversicherung nach erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit steht der Künstler-KVdR nicht entgegen.

 

Rz. 271

Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb der Rahmenfrist ab dem 1.1.1985 bzw. 1.1.1992 mindestens für neun Zehntel der Zeit eine Pflichtversicherung nach dem KSVG und eine darauf beruhende eigene Mitgliedschaft nach § 1 KSVG, ab 1.1.1989 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4, also als selbständiger und krankenversicherungspflichtiger Künstler oder Publizist, bestanden haben muss. Die Zeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht (§§ 6, 7 KSVG) ist daher auch dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn diese zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt war (ebenso Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 5 Rz. 74 Stand: Dezember 2015; Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 5 Rz. 113). Das Erfordernis einer Pflichtversicherung nach dem KSVG bedeutet, dass Unterbrechungen dieser Versicherungspflicht (z. B. durch die Versicherungspflicht als Beschäftigter nach Abs. 1 Nr. 1) dazu führen, dass diese Zeiten nicht nur nicht für die Vorversicherungszeit zu berücksichtigen sind, sondern die Anwendung der besonderen Rahmenfrist des Abs. 1 Nr. 11a damit ausgeschlossen wird. Der an sich selbständige Künstler ist daher für die KVdR darauf angewiesen, dass er die Vorversicherungszeiten nach Abs. 1 Nr. 11 nach der danach maßgeblichen Rahmenfrist erfüllt.

 

Rz. 272

Erforderlich ist die eigene Versicherung und Mitgliedschaft. Eine aus einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit abgeleitete Familienversicherung oder Zeiten nach Abs. 2 sind nicht gleichgestellt. Für Hinterbliebene von Künstlern oder Publizisten, die bereits der Künstler-KVdR unterlagen, gilt bei einer Hinterbliebenenrente die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht als erfüllt, denn Abs. 2 Satz 2 nimmt Abs. 1 Nr. 11a nicht in Bezug (so auch Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 5 Rz. 113).

 

Rz. 273

Dieses Erfordernis der Vorversicherungszeit als krankenversicherungspflichtiger Künstler oder Publizist stellt zugleich auch eine erhebliche Einschränkung des Zugangs zur Künstler-KVdR dar. Jede Zeit der Nichtversicherung nach dem KSVG auch infolge anderweitiger vorrangiger Krankenversicherungspflicht, insbesondere als abhängig insbesondere unständig Beschäftigter oder Arbeitsloser, oder der Ausschluss der Krankenversicherung nach dem KSVG aus anderen Gründen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 KSVG) kann bei der Vorversicherungszeit nicht berücksichtigt werden. Da schon anderweitige Versicherungszeiten von mehr als einem Zehntel die Künstler-KVdR ausschließen, bedeutet dies bei der Verkürzung der Rahmenfrist, dass auch entsprechend kürzere Unterbrechungszeiten der Versicherung n...

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