Einführung

Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze" vom 13.6.2001 – 2. KSVG-ÄndG – (BGBl. I S. 1027) werden verschiedene Einzelfragen der Künstlersozialversicherung geregelt, die sich seit der Novellierung des KSVG als klärungsbedürftig erwiesen haben. Dazu gehört auch eine Sonderregelung für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) für selbstständige Künstler und Publizisten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des KSVG (1983) ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben, wenn sie während 9/10 des Zeitraums zwischen dem 1.1.1985 und der Rentenantragstellung nach dem KSVG krankenversichert waren. Nach Auffassung des Gesetzgebers wird damit eine Lücke in der sozialen Absicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten geschlossen. Die Regelungen sind am 1.7.2001 in Kraft getreten.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben die Auswirkungen der Neuregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in dieser Verlautbarung zusammengefasst. Sofern hier keine anders lautenden Aussagen getroffen sind, gelten die Ausführungen im [akt.] GR v. 24.10.2019.

1 Gesetzestext

Siehe § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI

2 Allgemeines

[1] Die Versicherungspflicht in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V tritt nur dann ein, wenn eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1.1.1983 aufgenommen wurde und zwischen dem 1.1.1985 und der Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 dieses Zeitraumes eine Versicherung nach dem KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.

[2] Für Personen, die am 3.10.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1.1.1985 der 1.1.1992 maßgebend.

[3] Rentner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 [i.V.m. Satz 1] SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Rentenantragsteller gelten wie in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in der sozialen Pflegeversicherung als Mitglieder (§ 49 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 189 SGB V).

3 Personenkreis

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V sind Personen krankenversicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente erfüllen und diese Rente beantragt haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes handelt.

4 Voraussetzungen

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V setzt voraus, dass

  • ein Rentenanspruch gegeben ist
  • die Rente beantragt wurde
  • eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1.1.1983 aufgenommen wurde und
  • eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist.

4.1 Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vor dem 1.1.1983

[1] Neben dem Rentenantrag und dem Rentenanspruch muss als weitere Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1.1.1983 aufgenommen worden sein. Dies gilt auch für Personen im Beitrittsgebiet.

[2] Eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist jede Tätigkeit, die bei Geltung des KSVG zur Versicherungspflicht geführt hätte. Demnach liegt eine selbstständige künstlerische Tätigkeit i.S.d. KSVG vor, wenn Musik, darstellende oder bildende Kunst geschaffen, ausgeübt oder gelehrt wird. Einer selbstständigen publizistischen Tätigkeit i.S.d. KSVG gehen die Personen nach, die als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind.

[3] Bei Personen, die am 1.1.1983 als Künstler oder Publizisten nach dem KSVG versicherungspflichtig waren, besteht die widerlegbare Vermutung, dass diese Tätigkeit bereits vor dem 1.1.1983 aufgenommen wurde.

[4] Gleiches gilt für selbstständige Künstler, die beim Inkraftreten des KSVG am 1.1.1983 nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 RVO versichert waren und deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Feststellung der Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse bestehen blieb (§ 56 KSVG). Es bestand damit nachweislich vor dem 1.1.1983 eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit.

4.2 Vorversicherungszeit

[1] Die Versicherungspflicht in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V tritt nur dann ein, wenn mindestens 9/10 des Zeitraums zwischen dem 1.1.1985 bzw. 1.1.1992 und der Stellung des Rentenantrags in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherung nach dem KSVG bestand.

[2] Als Vorversicherungszeiten sind ausschließlich Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 1 KSVG (Zeiten vom 1.1.1985 bis 31.12.1988) bzw. nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m § 1 KSVG (Zeiten ab 1.1.1989) zu berücksichtigen.

[3] Dagegen sind Zeiten, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 KSVG ausgesprochen wurde, auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn statt dessen eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV bestand.

[4] Renten wegen Todes führen zur Versich...

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