Ein schwerbehinderter Mensch darf bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses oder bei einer sonstigen Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten Menschen auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentlich und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der schwerbehinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt die Beweislast, dass dem nicht so ist, der Arbeitgeber.

 
Praxis-Tipp

Ein besonderes Problem stellt sich für den Arbeitgeber bei der Bewerberauswahl.[1] Lädt er einen schwerbehinderten Menschen nicht zum Vorstellungsgespräch ein, läuft er Gefahr, mit einer Schadensersatzklage wegen Diskriminierung überzogen zu werden. Daher empfiehlt sich in diesen Fällen folgendes Vorgehen: Kommt ein Bewerber aus objektiven Gründen von vornherein nicht in Betracht, z.B. weil ihm für die Stelle unverzichtbare körperliche oder geistige Fähigkeiten fehlen, so sollte sich der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung ins Benehmen setzen. Stimmt diese zu, kann von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden.

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses hat der Bewerber einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Dieser Anspruch ist der Höhe nach auf drei Monatsverdienste beschränkt, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre.

Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend zu machen.

Diese Regelungen über eine angemessene Entschädigung gelten bei einer Benachteiligung beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch entsteht (§ 81 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX).

[1] Vgl. auch ArbG Frankfurt (M), Urt. v. 21.05.2003 – 4 Ca 7444/02 danach wurde zu Recht von der Einladung eines überqualifizierten Bewerbers abgesehen.

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