Die Beschäftigungspflicht stellt eine öffentliche Pflicht des Arbeitgebers dar; sie gibt einem schwerbehinderten Menschen kein subjektives Recht auf Einstellung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber.[1] Jedoch hat der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 SGB IX bei der Besetzung frei werdender oder neuer Arbeitsplätze unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob diese Arbeitsplätze insbesondere mit dem bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Der Arbeitgeber hat dazu frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vorzuschlagen. Über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit - ebenso wie über vorliegende Bewerbungen schwerbehinderter Menschen - sind die Schwerbehindertenvertretung (SV) und der Betriebs- bzw. Personalrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten, (bußgeldbewehrt nach § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX). Im weiteren Verfahren ist die SV umfassend zu unterrichten und ebenso wie Betriebs- bzw. Personalrat zu hören. Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und ein Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Die beabsichtigte Entscheidung ist der SV sowie dem Betriebs- bzw. Personalrat unverzüglich mitzuteilen.

Erfüllt der Arbeitgeber die Pflichtquote nicht und sind die SV oder der Betriebs- bzw. Personalrat nicht mit dem Ergebnis der Prüfung einverstanden, muss der Arbeitgeber seine Entscheidung mit der SV und dem Betriebs- bzw. Personalrat unter Darlegung der Gründe erörtern. Dabei ist auch der schwer behinderte Stellenbewerber, dessen Einstellung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Die Nichteinhaltung dieses Verfahrens ist bußgeldbewehrt nach § 156 Abs. 1 Nr. 8, 9 SGB IX.

Im Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Einstellung hat der Arbeitgeber die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. Der Betriebs-/Personalrat kann auf Veranlassung der Schwerbehindertenvertretung bei Verletzung der Pflicht nach § 81 Abs. 1 SGB XI die Verweigerung der Zustimmung beschließen.[2] Die Einstellung des Nichtbehinderten ist in diesem Fall "blockiert".

Keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt, wenn der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1 SGB IX).

[2] BAG, Beschluss v. 14.11.1989 – 1 ABR 11/88,

Gegenteilige Auffassungen des BVerwG im Beschluss vom 29.06.1989 – 6 PB 4.89 dürfte angesichts der klaren Stärkung der Beteiligungsrechte in § 81 SGB IX und § 95 SGB IX überholt sein.

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