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Schwerbehinderte Menschen / 5.3 Berechnung der Pflichtplatzquote und der Pflichtarbeitsplatzzahl

Christoph Tillmanns
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Die Pflichtarbeitsplatzzahl als der Anzahl der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt sein müssen, beträgt regelmäßig 5 % der ermittelten Arbeitsplätze.

Eine Besonderheit gilt für öffentliche Arbeitgeber des Bundes. Hier beträgt die Pflichtquote weiterhin 6 %, wenn sie am 31.10.1999 auf mehr als 6 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigten (§ 241 SGB IX).

Eine weitere Ausnahme gilt für kleinere Arbeitgeber: Bei jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen ist jahresdurchschnittlich je Monat ein, bei weniger als 60 Arbeitsplätzen sind 2 schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).

Die so ermittelte Anzahl von Arbeitsplätzen wird – sofern keine Ausnahme vorliegt – mit der Pflichtplatzquote von 5 % multipliziert nach der Formel:

Zahl der Arbeitsplätze × 5 : 100

Bei der Berechnung der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen sind, sind sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr aufzurunden, andernfalls ist abzurunden. Bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen wird stets abgerundet (§ 157 Abs. 2 SGB IX). Die Pflichtarbeitsplatzzahl muss nicht zwingend monatlich erfüllt sein, sondern sie ist im Jahresdurchschnitt zu erreichen (§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

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