Die Zahl der Arbeitsplätze, aus der sich die anzuwendende Pflichtplatzquote und die Pflichtarbeitsplatzzahl ableitet, berechnet sich nach § 156 SGB IX und § 157 SGB IX. Danach sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende und andere zur beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Dabei ist immer auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung abzustellen.

Bei der Berechnung der Arbeitsplätze werden bestimmte Stellen nicht mitgezählt (§ 156 Abs. 2 SGB IX). Dies sind Stellen, auf denen z. B. beschäftigt werden

  • Behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX beschäftigt werden (berufliche Anpassung und Weiterbildung)
  • Gesetzliche Vertreter einer juristischen Person wie Geschäftsführer, Vorstand etc., da es sich hierbei nicht um Arbeitnehmer und damit auch nicht um Arbeitsplätze handelt
  • Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden (z. B. Wahlbeamte, aber auch freigestellte Betriebs- und Personalratsmitglieder, besondere Funktionen in Verbänden)
  • Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, z. B. Ordensangehörige, Rot-Kreuz-Schwestern, Diakonissen
  • Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden, z. B. Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung
  • Teilnehmer an ABM-Maßnahmen
  • Personen, deren Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, unbezahltem Urlaub, wegen Bezug einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase ruht, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist (§ 156 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)
  • Stellen, die von vornherein – beispielsweise aufgrund einer Befristung – nur für die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind (§ 156 Abs. 3 SGB IX)
  • Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind (Ausnahme: § 158 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB IX)
  • Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB IX)

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