Die Beschäftigungspflicht ist auf den Arbeitgeber und nicht auf den einzelnen Betrieb oder die Verwaltung bzw. Dienststelle bezogen. Im Bereich privatrechtlich organisierter Arbeitgeber ist daher der Arbeitgeber regelmäßig die natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt. Hier kommt es daher für die Berechnung der anrechenbaren Arbeitsplätze wie auch der Erfüllung der Pflichtplatzquote auf die Verhältnisse im gesamten Unternehmen an.

Für öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeber enthält § 154 Abs. 2 SGB IX eine eigene, abweichende Arbeitgeber-Definition, die im Wesentlichen die obersten Bundes- und Landesbehörden und die ihnen nachgeordneten Dienststellen als einen Arbeitgeber bestimmt.

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