0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung v. 1.1.2003 Abs. 1 um eine klarstellende Regelung zum Umfang der Beschäftigungspflicht für Kleinbetriebe ergänzt und in Abs. 2 die Beibehaltung der Beschäftigungspflichtquote von 5 % über den 31.12.2002 hinaus bis zum 31.12.2003 bestimmt.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung v. 1.5.2004 in Abs. 1 Satz 3 eine Klarstellung zu der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 eingeführten Kleinbetrieberegelung und damit auch eine Korrektur des Satzes 3 der Fassung des Gesetzes v. 3.4.2003 vorgenommen, ferner wurde Abs. 2 – rückwirkend zum 1.1.2004 (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes) – aufgehoben.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 71 mit Wirkung zum 1.1.2018 nunmehr zu § 154. Gleichzeitig wurden die Absätze neu nummeriert. Der bisherige Abs. 3 ist ab dem 1.1.2018 Abs. 2.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Pflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und die Beschäftigungspflichtquote.

2 Rechtspraxis

2.1 Arbeitgeber

 

Rz. 3

Der Verpflichtung privater und öffentlicher Arbeitgeber, die über eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen verfügen, auf einem gesetzlich festgelegten Anteil dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, gehört zu den wesentlichen Instrumentarien des Schwerbehindertenrechts zur Teilhabe schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben, sie ist zusammen mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe im Falle der Nichterfüllung dieser Beschäftigungspflicht (vgl. § 160) ein Kernstück der Arbeitsmarktpolitik für schwerbehinderte Menschen.

 

Rz. 4

Die Beschäftigungspflicht besteht als öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber dem Staat (BAG, Urteil v. 1.8.1985, 2 AZR 101/83). Sie gibt dem einzelnen schwerbehinderten Menschen aber keinen Anspruch auf Einstellung und Beschäftigung. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 164 Abs. 2 ein Benachteiligungsverbot und einen Anspruch auf Entschädigung bei Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot eingeführt (vgl. hierzu § 164 Abs. 2 Nr. 2 und 3).

 

Rz. 5

Beschäftigungspflichtig sind öffentliche und private Arbeitgeber, nicht die einzelnen Betriebe und Dienststellen. Arbeitgeber ist jeder, der über Arbeitsplätze (i. S. d. § 156 Abs. 1) verfügt: natürliche und juristische Personen (zur Anrechnung schwerbehinderter Arbeitgeber auf Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, vgl. § 158 Abs. 3 und Anm.). Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber sind auch nichtrechtsfähige Personengemeinschaften, so Vereine, Stiftungen, auch ausländische Arbeitgeber mit ihren Arbeitsplätzen im Inland.

Nicht beschäftigungspflichtig sind die alliierten Streitkräfte sowie die NATO-Dienststellen.

 

Rz. 6

Der Begriff "Arbeitgeber" hat Bedeutung für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Wegen der Anknüpfung an den Begriff "Arbeitgeber" kommt es für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nicht auf die Verhältnisse in den einzelnen Betrieben oder Dienststellen des Arbeitgebers an, die Arbeitsplätze in den einzelnen Betrieben und Dienststellen sind vielmehr zusammenzurechnen. Hierdurch können in einem Betrieb des Arbeitgeber weniger als 5 Prozent der Arbeitsplätze, in einem anderen Betrieb mehr als 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt sein, ohne dass dieser Arbeitgeber Ausgleichsabgabepflichtig (vgl. hierzu § 160) hinsichtlich des "untererfüllenden" Betriebes wird. Damit kann innerhalb der Betriebe ein Ausgleich vorgenommen werden. Entscheidend für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht ist, dass der Arbeitgeber insgesamt auf wenigstens 5 Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt.

 

Rz. 7

Beschäftigungspflichtig sind private und öffentliche Arbeitgeber gleichermaßen und in gleichem Umfang. Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung einer einheitlichen Beschäftigungspflichtquote für öffentliche und private Arbeitgeber im Jahre 1974 davon ausgegangen, dass jeder Arbeitgeber ungeachtet der unterschiedlichen Branchen und Wirtschaftszweige schwerbehinderte Menschen wenigstens in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang beschäftigen kann. Der Gesetzgeber hat zwar gesehen, dass in manchen Branchen und auch im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht alle Arbeitsplätze gleichermaßen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (etwa in der Bauwirtschaft, im Handwerk, im Auswärtigen Dienst des Bundes oder im Polizeivollzugsdienst mit bestimmten Tauglichkeitsanforderungen). Er hat sich aber von der Überlegung leiten lassen, dass auch bei diesen beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern mit wenigstens 20 Arbeit...

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