Der Schwerbehindertenschutz beginnt, ohne dass es einer förmlichen Anerkennung nach § 152 SGB IX bedarf, sobald die Voraussetzungen von § 2 SGB IX objektiv erfüllt sind. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber von dem Eintritt oder der Erfüllung der Voraussetzungen weiß.

Der Schwerbehindertenschutz erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 2 SGB IX entfallen sind (§ 199 Abs. 1 SGB IX). Vermindert sich nur der GdB auf weniger als 50, so erlischt der Schwerbehindertenschutz erst am Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids.

Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigenden Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der Landesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten entziehen (§ 200 SGB IX). Dies gilt auch für Gleichgestellte. Der schwerbehinderte Mensch behält jedoch in diesem Zeitraum seine Schwerbehinderteneigenschaft und ist für die Pflichtzahl der mit schwerbehinderten Menschen zu besetzenden Arbeitsplätze zu berücksichtigen.

Bei Gleichgestellten erlischt gem. § 199 Abs. 2 SGB IX der Schutz mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung. Der Widerruf wird erst am Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam. Diese "Nachwirkung" ist bedeutsam bei Ausspruch von Kündigungen, die in diesem Fall weiterhin der Zustimmung des Integrationsamts bedürfen.

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