Die Schwerbehindertenvertretung führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie genießt den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-/Personalrats. Das bedeutet, dass eine Kündigung nach § 15 KSchG grundsätzlich nur als fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und mit Zustimmung des Betriebs-/Personalrats zulässig ist.

Die Vertrauensperson ist von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die vollständige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erfolgt auf Wunsch der Vertrauensperson, wenn in dem Betrieb oder der Dienststelle in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.[1] In Betrieben mit mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann die Schwerbehindertenvertretung das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben ständig heranziehen (§ 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX), ab jeweils 100 weiteren schwerbehinderten Beschäftigten auch das weitere mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählte Mitglied. Diese sind insoweit von der beruflichen Tätigkeit befreit. Im Falle einer Heranziehung müssen die Aufgaben bestimmt und der Arbeitgeber davon unterrichtet werden. Im Fall einer Verhinderung sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bei Erforderlichkeit nur für die Dauer des jeweiligen Einzelfalls von dem stellvertretenden Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl wahrzunehmen. Für die Dauer dieser Tätigkeit ist es nach § 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX von seiner beruflichen Tätigkeit befreit.

Die Schwerbehindertenvertretung hat Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Der Anspruch besteht nicht nur für die Vertrauensperson, sondern für alle Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, die zu Aufgaben nach § 177 Abs. 1 SGB IX herangezogen werden (§ 179 Abs. 4 SGB IX). Für außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführte Schulungsveranstaltungen besteht kein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich, ansonsten ist er nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers.[2]

[1] Zur Frage der Reisekostenerstattung bei Freistellung siehe BAG, Urteil v. 27.7.2011, 7 AZR 412/10.
[2] BAG, Urteil v. 14.3.1990, DB 1990 S. 1623.

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