Grundsätzlich gelten für den Entgeltanspruch des schwerbehinderten Menschen keine Besonderheiten. Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden (z. B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, vorgezogenes Altersruhegeld für schwerbehinderte Menschen) dürfen bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht berücksichtigt werden (§ 206 SGB IX). Die Bestimmung ist unabdingbar.

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