Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die erforderliche Schutzkleidung nicht oder nicht im ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung und verlangt er trotzdem die Erbringung einer Tätigkeit, für die eine Schutzkleidung erforderlich ist, so kann der Arbeitnehmer nach § 273 Abs. 1 BGB die Arbeitsleistung verweigern, ohne dass diese Verweigerung vom Arbeitgeber durch Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung geahndet werden könnte. Daneben behält der Arbeitnehmer für diese Zeit den Vergütungsanspruch, da sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befindet.

Es ist bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht erforderlich, dass die Erbringung der Arbeitsleistung ohne Schutzkleidung eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit des Arbeitnehmers darstellen würde. Das Zurückbehaltungsrecht darf jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ausgeübt werden, etwa wenn es sich nur um geringfügige oder kurzfristige Verstöße des Arbeitgebers gegen Arbeitsschutzpflichten handelt, die keinen nachhaltigen Schaden bewirken können. Erforderlich ist stets eine konkrete Gefährdung des Arbeitnehmers.

Daneben können sich Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitnehmers aus § 21 Abs. 6 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung sowie bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz ergeben.

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