Ein Überblick über Einzelfälle aus der Rechtsprechung gibt eine grobe Orientierung, in welchen Fällen die Arbeitsgerichte eine Arbeitnehmereigenschaft annehmen und in welchen Fällen nicht.

2.7.1 Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft

Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht:

  • Assessor, der halbtags in einer Anwaltskanzlei arbeitet[1]
  • Bühnen- und Szenenbildner[2]
  • Copiloten[3], insbesondere wenn sie in Dienstplänen ohne vorherige Absprache aufgeführt werden
  • Dozent[4], wenn der Schulträger einseitig den Unterrichtsgegenstand sowie Zeit und Ort der Tätigkeit vorgibt
  • Familienhelferin[5], wegen § 31 SGB VII I
  • Fotoreporter[6], wenn sie - u. a. durch Dienstpläne derart in den Arbeitsablauf eingebunden sind, daß sie faktisch die Übernahme von Fototerminen nicht ablehnen können
  • nebenamtliche Lehrer[7]
  • Lehrer am Abendgymnasium[8]
  • Rundfunksprecher und Übersetzer[9], auch wenn ihnen zugestanden wird, einzelne Einsätze abzulehnen
  • Student als Pförtner einer Klinik[10]
  • ständig beschäftigter Rundfunksprecher[11]
  • Programmgestaltende Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter[12]
  • Tankwarte[13]
  • Volkshochschuldozenten, wenn der Schulträger das Recht hat, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen oder das Rechtsverhältnis umfassend durch einseitig erlassene "Dienstanweisung" regeln darf[14]
  • Mitarbeiter im Werbeaußendienst eines Versicherungsunternehmens, wenn es an freiwilliger Übernahme eines Unternehmerrisikos fehlt[15]
  • Zeitungszusteller[16], später entschied das BAG[17], Zeitungsausträger könnten je nach Umfang und Organisation der übernommenen Tätigkeit Arbeitnehmer oder Selbständige sein. Könne ein Zeitungsausträger das übernommene Arbeitsvolumen in der vorgegebenen Zeit nicht bewältigen, da er weitere Mitarbeiter einsetzen müsse, spreche das allerdings gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
  • vertragsärztliche Tätigkeit für Gesundheitsamt.[18]
  • Kundenberaterin.[19]

2.7.2 Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft

Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft:

  • Bereitschaftsarzt für Blutproben[1]
  • Pauschal bezahlte Bildberichterstatter, die einer Zeitungsredaktion monatlich eine bestimmte Zahl von Bildern liefern[2]
  • Dozent an Volkshochschule (Normalfall)[3]
  • Lektor[4], wenn er den wesentlichen Teil seiner Aufgaben in selbstbestimmter Arbeitszeit an einem selbstgewählten Arbeitsort erbringt
  • Frachtführer im Güternahverkehr wegen § 425 HGB[5], wobei ein Arbeitsverhältnis vorliegen kann, wenn die Tätigkeit stärker als in den §§ 425 HGB geschehen, eingeschränkt wird; sind dem Frachtführer weder Dauer noch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorgeschrieben und hat er die nicht nur theoretische Möglichkeit, auch Transporte für eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen, liegt kein Arbeitsverhältnis vor, auch wenn erdiese Möglichkeit tatsächlich nicht nutzt[6]
  • Lotse[7]
  • Ordensgeistlicher[8]
  • Helfer im freiwilligen sozialen Jahr[9]
  • Nebenberufliche Übungsleiter von Amateurvereinen[10]
  • Betreuerin in städtischem Jugendhaus[11]
  • Honorarlehrkraft[12]
  • Sprach- und Spieltherapeutin[13]
  • Lektor[14]
  • Musikschullehrer (BAG, AP Nr. 13, 22, 32 zu § 611 BGB, NZA 1992, 407)
  • Frachtführer[15]

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