Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft - Versicherungsaußendienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Mitarbeiter im Werbeaußendienst eines Versicherungsunternehmens - Einfirmenvertreter - ist Arbeitnehmer, wenn es an einer freiwilligen Übernahme des Unternehmerrisikos fehlt.

 

Normenkette

HGB § 84 ff.; BetrVG § 102 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 06.09.1989; Aktenzeichen 2 Ca 248/89)

 

Fundstellen

RzK, I 4a 33 (LT1)

LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, Nr 24 (LT1)

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