Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmereigenschaft - Versicherungsaußendienst
Leitsatz (redaktionell)
Der Mitarbeiter im Werbeaußendienst eines Versicherungsunternehmens - Einfirmenvertreter - ist Arbeitnehmer, wenn es an einer freiwilligen Übernahme des Unternehmerrisikos fehlt.
Normenkette
HGB § 84 ff.; BetrVG § 102 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 06.09.1989; Aktenzeichen 2 Ca 248/89) |
Fundstellen
RzK, I 4a 33 (LT1) |
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, Nr 24 (LT1) |
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