0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 3 Nr. 2 wurde zum 1.1.1998 neu gefasst durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).

Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 wurden zum 1.7.2001 geändert durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046).

Zum 1.1.2002 wurde Abs. 1 Nr. 2 und 6 geändert, Abs. 2 Nr. 2 neu gefasst, Abs. 3 Nr. 1 geändert und Nr. 6 und 7 angefügt, Abs. 4 geändert durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).

Zum 1.8.2002 wurde Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben, die Nr. 4 und 5 in Nr. 3 und 4 umbenannt durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787).

Abs. 5 wurde zum 27.3.2003 geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130).

Abs. 1 und Abs. 4 sind zum 1.1.2003 geändert worden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607).

Abs. 2 Nr. 4 wurde angefügt, Abs. 3 Nr. 2 zum 1.1.2004 geändert durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).

Abs. 1 wurde zum 1.1.2004 und zum 1.1.2005 geändert, Abs. 3 wurde zum 1.1.2004 und Abs. 4 zum 1.1.2005 geändert, Abs. 5 zum 1.1.2004 und zum 1.1.2005 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).

Zum 1.1.2005 wurden Abs. 2 Nr. 3 und 8, Abs. 4 geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).

Abs. 1, 2 und 5 wurden zum 1.4.2006 geändert durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 22.4.2006 (BGBl. I S. 926).

Zum 1.8.2006 wurde Abs. 1 Nr. 4 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.

Abs. 2 wurde zum 1.10.2007 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326) geändert.

Abs. 5 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) geändert.

Zum 1.1.2009 wurden Abs. 1 Nr. 2 und 3 neu gefasst, Abs. 2, 3 und 5 geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Zum 1.8.2009 wurde Abs. 3 Nr. 2 neu gefasst durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Mit Wirkung zum 22.7.2009 wurde Abs. 5 geändert durch das G zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.11.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 28.12.2011 geändert. Durch dasselbe Gesetz wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift gruppiert alle Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III (Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und Entgeltersatzleistungen).

Abs. 1 definiert zusammenfassend, dass die gesamten Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III im Dritten und im Vierten Kapitel des SGB III enthalten sind. Die Leistungen der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der näheren Regelungen in den Vorschriften dieser beiden Kapitel erbracht. Die Leistungen sind für die Zeit seit dem 1.4.2012 relevant. Bis dahin war § 3 a. F. mit seiner Untergliederung nach den Empfängern der Leistungen (Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger) und den dazu gehörenden Regelungen im Vierten bis Sechsten und Dreizehnten Kapitel maßgebend.

Abs. 2 grenzt die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung von den übrigen Leistungen der Arbeitsförderung ab. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind die Leistungen nach dem Dritten Kapitel. Hinzu kommt wie nach der bis zum 31.3.2012 maßgebenden Rechtslage das Arbeitslosengeld (Alg) nach § 144, das allerdings im Vierten Kapitel geregelt ist, weil es vom Ursprung her den Entgeltersatzleistungen zuzurechnen ist. Die übrigen Leistungen nach dem Vierten Kapitel sind das Alg bei Arbeitslosigkeit und das Insolvenzgeld sowie ergänzende Leistungen zur Sozialversicherung nach den §§ 173 bis 175.

Abs. 3 stellt den Grundsatz auf, dass die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung i. S. v. Abs. 2 grundsätzlich Ermessensleistungen sind. Zugleich werden aber die Leistungen aufgelistet, auf die das nicht zutrifft. Nach Maßgabe der Einzelvorschriften besteht auf diese Leistungen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Berufsausbild...

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