(1) Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel[1] zu überprüfen und zu aktualisieren.

 

(2) 1Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. 2Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. 3Die Maßnahmen gelten auch für Pausenbereiche.[2]

 

(3) 1Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. 2Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen oder sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen[3].

 

(4[4])[5] 1Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. 2Lassen zwingende betriebsbedingte Gründe, insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten oder die baulichen Verhältnisse, die Einhaltung der Mindestfläche nach Satz 1 nicht zu, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch:

 

1.

Lüftungsmaßnahmen,

 

2.

geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen,

 

3.

Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen,

 

4.

sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen.

 

(5[6]) 1In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. 2Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. 3Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

[1] Eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Anzuwenden ab 31.03.2021.
[2] Angefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Anzuwenden ab 13.03.2021.
[3] Eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Anzuwenden ab 31.03.2021.
[4] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021. Absatz 5 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.04.2021.
[5] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Anzuwenden ab 13.03.2021.
[6] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021. Absatz 6 wird Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.04.2021.

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