(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister.

 

(2) Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.

 

(3) 1Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 3Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. 4Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. 5Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen. 6In Eilfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

 

(4) 1Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. 2Dies gilt nicht bei der Einberufung des Gemeinderats in Eilfällen.

 

(5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. [Bis 19.02.2022: 3Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen.] [1]

[1] Aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden bis 19.02.2022.

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