Bei Aufnahme in ein Krankenhaus während einer Dienstreise werden für jeden vollen Kalendertag des Aufenthalts die notwendigen Auslagen für die beibehaltene Unterkunft am Geschäftsort ersetzt. Tage- und Übernachtungsgeld steht für diese Zeit nicht zu.

Am Aufnahme- und Entlassungstag vom Krankenhaus gewährte Verpflegung ist keine unentgeltliche Verpflegung i. S. d. § 6 Abs. 2 BRKG (keine Kürzung des Tagegelds).

Bei Krankenhausaufenthalten, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern oder deren Dauer nicht absehbar ist, ist grundsätzlich die Unterkunft aufzugeben. Dasselbe gilt, wenn die Fortführung des Dienstgeschäfts nach der Krankenhausbehandlung unwahrscheinlich ist.

Beim Besuch eines lebensgefährlich Erkrankten werden die Fahrtauslagen für eine einmalige Reise einer Person erstattet, bei Bahnreisen der Preis der niedrigsten Klasse, bei Kfz-Benutzung 0,20 EUR/km (höchstens 130 bzw. 150 EUR, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG).

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