Durch das bereits oben ausgeführte Wohnortprinzip im Reisekostenrecht richtet sich die Dauer einer Dienstreise nach der Abreise bzw. der Ankunft an der Wohnung, sofern keine gegenteilige dienstliche Weisung vorliegt. Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten, tritt diese an die Stelle der Wohnung. Wohnung ist diejenige, von der aus der Beschäftigte überwiegend seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht; insofern sind weitere Wohnungen (einschl. der Familienwohnung eines Trennungsgeldempfängers) ohne Bedeutung. Nach Dienstbeginn wird eine Dienstreise i. d. R. an der Dienststelle anzutreten sein. Eine Dienstreise wird auch an der Dienststelle angetreten oder beendet, wenn das Gebäude der Dienststelle vor oder nach Erledigung des auswärtigen Dienstgeschäfts betreten wird (auch wenn dies außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geschieht) oder Dienstreisende an der Dienststelle ihr Kfz abstellen, um die Dienstreise mit einem Beförderungsmittel zu beginnen oder nach der Rückkehr von einem anderen Beförderungsmittel in ihr Kfz umsteigen. Bei regelmäßiger umfänglicher Außendiensttätigkeit wird zuzulassen sein, dass die Dienstreise grundsätzlich an der Wohnung beginnt und endet, ebenso bei in der Wohnung eingerichteten Telearbeitsplätzen. Dasselbe gilt, wenn der auswärtige Geschäftsort von der Wohnung aus aufgrund günstigerer Verkehrs- und Straßenverbindungen in erheblich kürzerer Zeit erreicht werden kann oder der Antritt oder die Beendigung der Dienstreise an der Dienststelle für den Beschäftigten mit einem sehr zeitaufwendigen Umweg verbunden ist.

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